www.mutual-mente.com                  joachimhornung@gmx.de                     8. Juni 2007

Thema P:    Patiententestament

Gute Erklärungen zu den Begriffen  „Patientenverfügung“,  „Betreuungsverfügung“  und  „Vorsorgevollmacht“  finden Sie im Internet z. B. bei Wikipedia.

(1)  Mein persönliches  Patiententestament,  bestehend aus meiner  Patientenverfügung, meiner  Betreuungsverfügung  und meiner  Vorsorgevollmacht,  alles in einem einzigen Dokument zusammengefasst, finden Sie unter  Thema T2  auf dieser WebSite.  Wenn Sie diese kombinierte PV + BV + VV verwenden, genügt es, eine einzige DIN-A4-Seite gefaltet in der Brieftasche bei sich zu tragen!

(2)  Negative Organspende-Ausweise auf Deutsch, Englisch und Spanisch finden Sie ebenfalls unter  Thema T2  auf dieser WebSite.  Bitte beachten Sie, was dort über die Organspende im europäischen Ausland gesagt ist, und wie Sie dort zum Organspender werden können, ohne es zu wollen. Ausserdem finden sie dort die Anforderungen benannt, die ein guter Organspende-Ausweis, ob positiv oder negativ, erfüllen sollte.

(3)  Ein Gesetz über Patientenverfügungen für die Bundesrepublik Deutschland wird derzeit von der Bundesjustiz-Ministerin vorbereitet.  Es gibt verschiedene Entwürfe von einzelnen Gruppen von Bundestagsabgeordneten.  Mit einer Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist im Jahre 2009 zu rechnen.  Solche Gesetze gibt es bereits in

  - Österreich (Patientenverfügungsgesetz vom 29. März 2006),   und auch in

  - Frankreich („Gesetz über die Rechte der Kranken am Lebensende", Nov. 2004).

      Sobald das Gesetz für Deutschland verabschiedet ist, wird an dieser Stelle darüber ausführlich berichtet werden.

(4)  Folgende Formalien sollten jedoch schon jetzt (vor dem Inkrafttreten des zu erwartenden Gesetzes) bei der Abfassung eines Patiententestaments beachtet werden:

a.    Es gibt für die Abfassung einer Patientenverfügung bis jetzt keine gesetzlichen Vorschriften.  Jedoch ist eine handschriftliche Form unbedingt zu bevorzugen, ebenso wie eine Aktualisierung einmal im Jahr, z. B. zu Weihnachten, durch erneute Unterschrift, ggf. sogar nach Änderung des Textes.

b.   Zumindest die Vorsorge-Vollmacht sollte notariell beglaubigt werden, was im Ausland auch beim deutschen Konsulat möglich ist.

(5)  Eine Patientenverfügung benötigt sicherlich eine Generalklausel*) etwa folgender Art:

„Wenn für mich bei schwerstem körperlichem Leiden oder bei fortschreitendem geistigem Verfall keine Aussicht auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen und umweltbezogenen Lebens mehr besteht, sollen lebenserhaltende Massnahmen nicht mehr angewendet werden, wie z. B. …“. 

Eine solche Generalklausel ist notwendig, da es ganz unmöglich ist, in der Patienten-Verfügung alle denkbaren Situationen zu benennen, in die man geraten kann.

*)     Eine Generalklausel ist eine allgemein gehaltene Vorschrift, durch deren Formulierung man  möglichst viele Tatbestände zugleich erfassen will.

(6)  Einige spezielle Themen sollten andererseits gesondert angesprochen werden, weil über sie sehr unterschiedliche Auffassungen bestehen und weil daher die persönlichen Entscheidungen des Patienten ganz besonders gefragt sind.  Solche speziellen Themen sind beispielsweise:  

-  Wachkoma,

-  Elektroschock auf das Gehirn,

-  Defibrillation   (=Elektroschock auf das Herz bei Herzkammer-Flimmern),

-  künstliche Ernährung  PEG  (= Perkutane Endoskopische Gastrostomie = Ernährung durch eine Sonde, die durch die Bauchdecke in den Magen gelegt wird),

-  Reanimation,

-  künstliche Beatmung,      

-  Dialyse,

-  Bluttransfusion,

-  Antibiotika-Gabe,

-  Organspende,

-  Autopsie.

Dies sind einige Beispiele für Themen, die durch die General-Klausel womöglich nicht hinreichend abgedeckt sind.  Um für diese Themen sinnvolle Wünsche äussern zu können, müssen Bürgerinnen und Bürger wissen, worum es sich dabei im einzelnen handelt, d. h., sie benötigen ein ausreichendes medizinisches Fachwissen, zumindest für diese besonderen Fälle.  Andernfalls können sie zu diesen Punkten keine vernünftigen Entscheidungen treffen, die auf eigener Kenntnis und eigener Willensbildung beruhen.

 (7)   Beispiel  Wachkoma

Ein Wachkoma-Patient ist ein lebender Mensch.  Aber schon über die Frage, ob er Bewusstsein habe oder nicht, ob er das, was um ihn herum geschieht, wahrnimmt oder nicht, besteht keine Einigkeit.  Es gibt Berichte von Menschen, die lange Zeit im Wachkoma lagen und die über eine Fülle von Erlebnissen während dieser Zeit berichten.  Andere können sich nicht an solche Erlebnisse erinnern (was nicht heisst, dass sie solche nicht hatten).  Manche Ärzte sprechen den Wachkoma-Patienten ein Bewusstsein schlichtweg ab; offensichtlich haben sie die Literatur nicht gelesen.

Wenn nun nach dem Urteil der behandelnden Ärzte mit einem Wieder-Aufwachen eines Wachkoma-Patienten nicht zu rechnen ist, darf man ihn dann von seinem Leiden befreien, indem man ihn verdursten oder verhungern lässt?  Leidet er überhaupt?  Wäre eine erlösende Spritze nicht humaner als ein grausames Verdursten-  oder Verhungern-Lassen?

Die Gründer und Mitarbeiter

  - der Wachkoma-Station im Krankenhaus St. Anna Sulzbach-Rosenberg,

  - des Bundesverbandes "Schädel-Hirnpatienten in Not e. V.",

  - des Vereins "Patienten im Wachkoma e.V.",

  - des Pflegeheims für Menschen im Wachkoma an der Klinik am Ipf,

  - der Österreichischen Wachkoma-Gesellschaft,

  - auch Dr. med. Andreas Zieger

und viele andere haben die Erfahrung gemacht, dass eine intensive Pflege und liebevolle Zuwendung den Wachkoma-Patienten gut tut und dass auch in manchen Fällen, die von gewöhnlichen Kliniken für aussichtslos erklärt werden, ein teilweises oder vollständiges Wiederaufwachen möglich ist.

Der Fall der Wachkoma-Patientin Terry Schiavo (USA, 2005) erregte weltweites Aufsehen und wurde so heftig und kontrovers diskutiert, dass selbst der Präsident der Vereinigten Staaten Stellung bezog.  Man liess die Patientin schliesslich am Samstag, dem 26. März 2005, durch Verdursten sterben.

Im Mai 2007 wachte der Pole Jan Grzebski nach 19 Jahren aus dem Koma wieder auf, obwohl die Ärzte ihm keine Chance gegeben hatten.  Seine Frau hatte ihn all die Zeit liebevoll gepflegt und immer an ein Wiederaufwachen geglaubt, obwohl man ihr oft empfohlen hatte, ihren Mann sterben zu lassen.

Das Beispiel Wachkoma zeigt nicht nur, dass man eine sinnvolle Verfügung nur erlassen kann, wenn man weiss, was ein Wachkoma überhaupt ist.  Es zeigt auch, wie extrem verschieden die Meinungen und Ansichten zu solchen Fragen sein können und dass es oft keinen gesellschaftliche Einigkeit gibt.  Im gegebenen Falle sind sogar oft die Angehörigen unter sich verschiedener Meinung, aber auch unter den Ärzten, bei den Juristen und in der Öffentlichkeit sind die gegensätzlichsten Ansichten vertreten.  Das Beispiel zeigt erst recht, wie schwierig, wenn nicht gar unmöglich es ist, im Vorhinein eine gute Entscheidung zu treffen, bevor die konkrete Situation mit ihren Besonderheiten überhaupt eingetreten ist.  Wenn es aber soweit ist, ist man vielleicht nicht mehr in der Lage, selbst zu entscheiden.

(8)  Beispiel  Organspende.

Trotz aller Werbung für die Organspende sollte nicht übersehen werden, dass sehr ernst zu nehmende Wissenschaftler der Aussage  „Ein Hirntoter ist tot“  glatt widersprechen.  Näheres dazu findet man unter den Themen T1 bis T8 auf dieser WebSite.  Insbesondere sei auf den Bericht einer Tagung der päpstlichen Akademie im Jahre 2005 hingewiesen, in dem vieles Wesentliche zu dieser fragwürdigen Behauptung gesagt ist:  www.initiative-kao.de/der_hirntod_ist_nicht_der_tod.htm.

Leider sind die meisten Bundes-Bürgerinnen und -Bürger gar nicht, schlecht oder falsch über die Organtransplantation informiert.  Daran wird sich auch solange nichts ändern, wie die offizielle Werbung weiterhin so mangelhaft, einseitig und irreführend „aufklärt“.

Eine profunde Entscheidung für oder gegen die Organspende kann man nur treffen, wenn man über das Für und Wider hinreichend informiert ist.  Dazu bietet das Kapitel  T  auf dieser WebSite und die dort angegebene Literatur ausreichend Gelegenheit.

(9)  Unsinnige Bestimmungen sind zu vermeiden, wie z. B.:

- „Ich wünsche keine Reanimation.“   Eine solche Bestimmung ist sinnlos, da bei Stillstand von Herzschlag und Atmung die herbeieilenden Ärzte auf jeden Fall eine Wiederbelebung (= Reanimation) versuchen müssen.  Andernfalls würden sie sich der  unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen.  Es ist jedem Arzt bekannt, dass es bei einem Reanimationsversuch auf jede Sekunde ankommt, um die Erfolgs-Aussichten so hoch wie möglich zu halten, und er ist gehalten, die Massnahmen unverzüglich einzuleiten (ohne erst die Papiere des Patienten zu durchsuchen oder bei Zentralregistern anzufragen).

-  „Ich wünsche keine Apparate-Medizin.“    Es gibt zahlreiche Situationen, in denen ein Patient durch den Einsatz von medizinischen Geräten wieder gesunden kann, wie zum Beispiel durch den vorübergehenden Einsatz eines Dialysegeräts, eines Röntgengeräts, eines Ultraschallgeräts, eines Beatmungsgeräts, eines Operationsgeräts (ggf. Laser-gesteuert), einer Herz-Lungen-Maschine, usw.  In solchen Fällen kann der Verzicht auf den Einsatz solcher Geräte vom Verfasser der Patienten-Verfügung kaum gemeint gewesen sein, und es entsteht für die behandelnden Ärzte ein ethischer und juristischer Konflikt zwischen der Beachtung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten und der Glaubwürdigkeit, dass der Patient das, was er da geschrieben hat, auch gemeint hat.

-  „Ich wünsche keine künstliche Ernährung.“   Die Nahrungsaufnahme eines Patienten kann vorübergehend behindert sein;  es mag aber sein, dass nach einer Operation der Patient wieder gesundet und vielleicht sogar wieder normal essen kann.

-  „Ich wünsche keine Schmerzmittel zu bekommen, die mein Bewusstsein trüben könnten“.   Unter schwersten Schmerzen wird der Patient hierüber möglicherweise anders denken.

-  „Ich wünsche keine Autopsie“.  Diese Bestimmung ist z. B. dann unwirksam, wenn eine Autopsie (anderes Wort: Obduktion) der Leiche vom Gericht oder vom Staatsanwalt angeordnet wird, etwa im Falle von Mord-Verdacht oder bei anderen unnatürlichen Todesursachen, wie Unfall, Vergiftung, Selbstmord.

Dieser Abschnitt über unsinnige Bestimmungen zeigt schon das grosse Problem der Patienten-Verfügungen auf, nämlich die oft mangelnde Sachkunde der Menschen, der im Voraus über Situationen entscheiden sollen, die sie nicht kennen, und für die sie auch kaum wirklich guten Rat bekommen.  Eine sinnvolle Patientenverfügung erfordert eine intensive Beschäftigung mit der Materie.

(10)   Beachten die Ärzte die Patientenverfügungen?

Traditionell überlässt man Entscheidungen über medizinische Behandlungen den behandelnden Ärzten und stimmt deren Vorschlägen nach entsprechender Information meist zu.  Auch dann, wenn der Patient nicht mehr selbst einwilligen kann, werden die Angehörigen meist den Ratschlägen der Ärzte folgen wollen.

Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, ist die Vorgehensweise unterschiedlich:  Manche Ärzte kümmern sich überhaupt nicht um die PV, andere erklären sie – zu Recht oder zu Unrecht – für ungültig oder für nicht anwendbar, vergleiche den Abschnitt (9) über unsinnige Bestimmungen.  Manche Ärzte wissen auch gar nicht, dass die höchsten deutschen Gerichte längst geurteilt haben, dass der vorausbestimmte Wille des Patienten auch dann zu respektieren ist, wenn er selbst sich nicht mehr äussern kann. 

Andere Ärzte wiederum werden die PV als willkommene Hilfe bei der Entscheidungsfindung ansehen.  Es ist anzunehmen, dass die Akzeptanz der PV durch die Ärzte zunehmen wird, wenn es ein entsprechendes Gesetz geben wird.  Dann werden aber auch die vielen Probleme, die mit der PV verbunden sind, noch deutlicher ins allgemeine Bewusstsein treten und diskutiert und geklärt werden müssen.

In ihren „Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung“ schreibt die Bundesärztekammer:

“Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, daß der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde.”

Im gleichen Sinne äussert sich die Bundesjustizministerin in ihren „Empfehlungen zur Patientenverfügung“.  Beide, Bundesärztekammer und Bundesjustizministerin, folgen damit den Urteilen der höchsten deutschen Gerichte.

Wichtig ist die Formulierung:

 „… sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen …“

Dort steht nicht:

„… sofern sie die konkrete Behandlungssituation genau benennen …“

Klarer wäre vielleicht sogar zu sagen:

„… sofern sie auf die konkrete Behandlungssituation anwendbar sind …“

Auch eine Patientenverfügung, die den konkreten Fall eines Leberkomas, eines anaphylaktischen Schocks, einer Sommer-Enzephalitis, der europäischen Schlafkrankheit  usw. nicht ausdrücklich erwähnt, deren Generalklausel aber auf den vorliegenden  Fall bezogen werden kann oder ihn umfasst, ist demnach zu beachten.  Umsomehr ist auf die Formulierung der Generalklausel grosse Sorgfalt zu verwenden!

 (11)   Die Betreuungsverfügung

Für einen nicht einwilligungsfähigen Patienten bestellt das Amtsgericht einen Betreuer (im Sinne des Bundesbetreuungsgesetzes), der die Entscheidungen für den Patienten trifft.

Neben der PV kann man eine Betreuungsverfügung ausstellen, in der man sich eine bestimmte Person für den Fall eines Falles als Betreuer wünscht.  Diese Person muss dann aber noch vom Amtsgericht als Betreuer bestätigt werden.  Familien-Angehörige, Ehegatten, Geschwister, Eltern oder Kinder sind nicht automatisch Betreuer und haben zunächst keine Entscheidungsbefugnis.  Betreuer sind in ihren Entscheidungen an die PV gebunden.

Man tut also gut daran, zunächst eine PV zu verfassen, in der die allgemeinen Grundsätze der Behandlung, wie man sie sich wünscht, festgelegt sind.  Der Betreuer wird dann im gegeben Falle im Sinne der PV die konkreten Entscheidungen treffen.

Die Betreuer können sich oft schwer gegenüber den Ärzten durchzusetzen, selbst wenn sie vom Amtsgericht bestellt sind und wenn auch noch eine Patientenverfügung vorliegt, deren Beachtung sie erreichen wollen.  Die Ärzte sind bisweilen nicht bereit, von ihrer eigenen, manchmal durchaus fragwürdigen Linie abzuweichen, selbst wenn Recht und Gesetz dieses verlangen.  Andererseits wurde oben unter (9) ja darauf hingewiesen, dass Bestimmungen der PV unsinnig sein können, und man kann von den Ärzten nicht verlangen, etwas zu tun, was nicht im Sinne des Patienten sein kann oder was gar ihrem ärztlichen Ethos oder dem Gesetz widerspricht.

(12)        Das Problem der Voraus-Verfügung

Ärzte müssen den Willen eines einsichtsfähigen und einwilligungsfähigen Patienten befolgen, wenn sie einen Eingriff in seinen Körper planen, der möglicherweise nützen, vielleicht aber auch schaden kann.  Eine Operation beispielsweise darf nur durchgeführt werden, wenn der Patient vorher zustimmt.

Nehmen wir an, ein Patient habe einen lebensbedrohlichen Tumor, und der Arzt drängt darauf, diesen operativ zu entfernen, da er das Leben des Patienten in Gefahr sieht.  Wenn der Patient entscheidungsfähig ist, benötigt der Arzt die Zustimmung des Patienten.  Operiert er ohne Zustimmung, macht er sich der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.  Dieses selbst dann, wenn 10 Gutachter befinden, dass die Operation notwendig und lebensrettend war.

Es ist hier vom Selbstbestimmungsrecht des Patienten die Rede, welches nach deutscher Rechtsauffassung ein sehr hohes, durch das Grundgesetz garantiertes Rechtsgut darstellt.  Dieses Recht ist fast niemals auszuhebeln, da es kein Recht gibt, welches höher steht.  (Die Sache ist für Minderjährige und für nicht-zustimmungsfähige Personen gesondert zu betrachten.)

Kann aber ein Mensch im Vorhinein festlegen, wie er behandelt werden möchte, wenn er einmal nicht mehr fähig sein sollte, seinen Willen zu bekunden?  Die höchsten deutschen Gerichte haben entschieden, dass in einem solchen Falle „der mutmassliche Wille“ des Patienten gültig ist.  Dieser Wille kann am besten erkannt werden, wenn er im Voraus schriftlich fixiert, also in einer PV niedergelegt ist.  Das bringt aber viele Probleme mit sich, wie in diesem Text dargestellt.

 (13)       Die Problematik der Beratungen

Bei wem kann ich mir Rat holen?  Der Notar wird mich nur in formal-juristischen Fragen beraten können.  In medizinischen Fragen werde ich also einen Arzt zu Rate ziehen müssen.  Ist er ein Befürworter des Elektroschocks, wird er empfehlen, diesen für den Notfall zu erlauben; ist er ein Gegner, wird er davon abraten.  Ebenso bei allen anderen kontroversen Themen.  Hier noch einmal ein besonders einfaches Beispiel:  Ist der beratende Arzt ein Befürworter der Organtransplantation, wird er zur Organspende raten, ist er ein Kritiker, wird er einen negativen Organspende-Ausweis vorschlagen.

Einseitigen Beratungen gehen am Sinn der Sache vorbei.  Die eigenständige Willensbildung  des Patienten ist deshalb gefragt, weil die Entscheidungen schwierig und die Ansichten kontrovers sind.  Soll der Wille des Patienten selbstbestimmt sein, benötigt er eine Übersicht über die strittigen und problematischen Situationen, wobei er wissen muss, welche gegensätzlichen Auffassungen möglich sind und mit welchen Begründungen sie vorgetragen werden.  Eine Beratung in diesem Sinne wird er kaum in ausreichendem Masse bekommen, einmal aus zeitlichen Gründen und wegen der Schwierigkeit der Materie, und dann aber auch deshalb, weil kaum ein Arzt bereit sein wird, auch das Gegenteil seiner eigenen Ansichten getreulich darzulegen.

Wenn ich mich von einem Steuerberater wegen meiner Steuern beraten lassen will, oder, wenn ich mich von einem Rechtsanwalt wegen einer Scheidung oder wegen meines Testaments beraten lassen will, dann ist die Rechtslage ziemlich eindeutig, und der Berater kann mir objektiven, korrekten Rat geben.  In Sachen PV nicht so, da es eben zu den entscheidenden Themen die unterschiedlichsten Ansichten gibt.  Und gerade deshalb sind die Bundes-Bürgerinnen und -Bürger aufgefordert, Patientenverfügungen zu verfassen, weil man sich darüber klar ist, dass keine Autorität, sei es der Gesetzgeber, seien es die behandelnden Ärzte, diese Entscheidungen unbelastet übernehmen können.

Wenn ich ein (Erbschafts-)Testament schreiben will, kann ich in eine Buchhandlung gehen und mir ein kompetentes und leichtverständliches Taschenbuch über das Erbrecht kaufen.  Wenn ich mich scheiden lassen will, kann ich mich belesen in einem Taschenbuch über das Scheidungsrecht.  Ebenfalls gibt das Bundsministerium für Justiz Informationsschriften zu diesen Themen heraus; vrgl. die Literaturhinweise am Ende dieses Textes.  Wenn ich ein Patiententestament ausfüllen will, stehe ich, was die medizinischen Fragen anbetrifft, ratlos da.

Die endlosen Debatten im Fernsehen und in den Zeitungen über Patientenverfügungen drehen sich fast ausschliesslich um formale und juristische Aspekte:

  Muss ich die PV handschriftlich abfassen?

  Muss ein Notar die PV beglaubigen?

  Wo soll ich die PV aufbewahren?

  Wer soll Kopien der PV bekommen?

  Von wem kann ich mich beraten lassen?

  Wie kann ich sicherstellen, dass die PV von den Ärzten beachtet wird?

  Gibt es eine Stelle, wo ich meine PV auf Abruf hinterlegen kann?

  Wie oft und wie muss ich meine PV aktualisieren?      usw. usw.!

Über die inhaltlichen, d. h., über die medizinischen Aspekte wird fast nie gesprochen, obwohl es schliesslich um diese geht und dort auch die wirklichen Probleme liegen.

(14)        Wer schreibt eine Informationsbroschüre?

Es ist also höchste Zeit, dass eine Informations-Broschüre herausgegeben wird, die die medizinischen Gesichtspunkte ausführlich und leichtverständlich darstellt.  Ganz wichtig ist dabei, dass die möglichen entgegengesetzten Ansichten zu den einzelnen Themen gleichberechtigt nebeneinander gestellt werden.  Eine Beeinflussung der Bürgerinnen und Bürger in die eine oder andere Richtung darf es nicht geben.

 

Ist denn niemand bereit, eine solche Broschüre zu schreiben??  Sieht denn niemand ein, dass eine solche Broschüre erforderlich ist, wenn die Menschen sinnvolle Patientenverfügungen selbstbestimmt verfassen sollen??

 

Verehrte Leserinnen und Leser, bitte senden sie mir Ihre Anregungen, Kommentare, Korrekturen und Ergänzungen zu.  Vielleicht haben Sie auch eine Idee, wie die Idee Informationsbroschüre zu den medizinischen Aspekten einer Patientenverfügung verwirklicht werden kann?

(15)     Literaturhinweise.                                                            Stand vom 05. Juni 2007

Schlägt man das Suchwort „Patientenverfügung“ bei Google auf, so findet man über eine Million Einträge.  Einige neuere Texte befassen sich mit der aktuellen Debatte über das zu formulierende Gesetz.

Das Offiziellste, was wir zum Thema PV derzeit haben, sind die „Empfehlungen zur Patientenverfügung“ der Bundesministerin der Justiz vom Juli 2004:

              http://www.bmj.bund.de/files/-/1512/Patientenverfügung_130307.pdf  

Diese Empfehlungen enthalten auch Textbausteine für die Abfassung einer schriftlichen PV im Word-Format.

Weitere kostenlose Texte des BMJ, die in diesem Zusammenhang von Interesse sind, finden Sie zum Download beim BMJ unter der
BMJ Ratgeber Startseite:         www.bmj.bund.de/ratgeber,    oder auch unter

BMJ, alle Ratgeber, Übersicht:
http://www.bmj.bund.de/enid/df7a603a6dbda9f5cc0d54cc40fa6a6a,0/Service/Publikationen_bh.html. .      Surfen Sie durch den Ratgeber oder verwenden Sie die Suchfunktion der Site.  Sie finden dann:

Empfehlungen zur Patientenverfügung,

Formulierungshilfe PV des BMJ,

Betreuungsverfügung_BMJ,

Betreuungsrecht_BMJ,

Reform des Betreuungsrechts, und dort weitere Texte zu diesem Thema,

Vorsorgevollmacht_BMJ,

Vorsorgevollmachten können registriert werden,

Vorsorgevollmacht Eintrag Bundesnotarkammer,

Vorsorgevollmacht Eintrag Bundesnotarkammer_Zusatzblatt,

Vorsorgeregister ein voller Erfolg,

Konto- und Depot-Vollmacht,

Eckpunkte zur Stärkung der Patientenautonomie,

Abschlussbericht AG Patientenautonomie,

Patientenrechte in Deutschland,

Erben und Vererben in Deutschland,

Ehe- und Scheidungsrecht.

Die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ des Bayrischen Staatsministeriums für Justiz finden Sie unter
http://www.justiz.bayern.de/imperia/md/content/stmj_internet/buergerservice/broschueren/vorsorge_sept2005.pdf.          Der Zugang ist auch möglich über http://www.justiz.bayern.de/buergerservice/fachinfos/lexikon/00126/index.php.  

Das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer mit kurzen, aber prägnanten Texten
zu   PV, BV, VV  finden sie unter     http://www.vorsorgeregister.de/home.html.

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